Aufhebung des Versorgungsausgleichs wegen Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners
Warum es sich lohnt
Ist Ihr Ex-Ehepartner gestorben? Nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Partners kann der Versorgungsausgleich oft aufgehoben werden und Sie erhalten mehr Rente! Lange nach der Scheidung sind so mehrere hundert Euro höhere Rente möglich.
Übrigens können auch Witwen erreichen, dass ihre Witwenrente nicht länger um den Versorgungsausgleich des verstorbenen Ehemannes für dessen erste Ehe gekürzt wird, wenn die erste Ehefrau bereits tot ist. Dann steigt die Witwenrente!
Durch das Erstberatungsgespräch kann eingeschätzt werden, ob eine nähere Überprüfung Ihres Falls sich lohnt. Ich als erfahrener Rentenberater für das Thema Versorgungsausgleich begleite Sie gerne durch den kompletten Prozess.
Fragestellung
Liegt in solchen Fällen ebenfalls bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor, so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich aufgehoben werden, sodass kein Versorgungsausgleich (mehr) stattfindet.
Wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ex-Ehepartner verstirbt, endet der Versorgungsausgleich nämlich nicht automatisch. Der insgesamt Ausgleichpflichtige zahlt im Ergebnis also Monat für Monat Versorgungsausgleichsbeträge für eine(n) Verstorbene(n).
Eine einfache Abhilfe hat der Gesetzgeber nur für sogenannte Regelversorgungen vorgesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat: dann kann ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim Versorgungsträger gestellt werden. Ist diese 36-Monatsgrenze überschritten, hilft ein solcher Antrag nicht weiter.
Lösung
In zahlreichen Fällen kann der Versorgungsausgleich trotz einer 36 Monate übersteigenden Rentenbezugsdauer des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ex-Ehepartners durch ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt beispielsweise in den Fällen, in denen der Ex-Ehemann ausgleichspflichtig ist und die Ex-Ehefrau verstorben ist. Darüber hinaus kann durch ein solches familiengerichtliches Abänderungsverfahren häufig auch eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf "Nicht-Regelversorgungen" erwirkt werden, das sind vor allem Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (VBL, ZVK).
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